Vereinsstatuten der Privilegierten Schützengesellschaft Enns (im Sinne des Vereinsgesetzes 2002)
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, hat den Zweck, durch die Pflege des sportlichen und jagdlichen Schießens die Tradition des Jahrhunderte alten Schützenwesens den demokratischen Grundsätzen entsprechend, fern aller parteipolitischen Bestrebungen und unter Ausschaltung jedes militärischen Zweckes zu erhalten.
Aktives Mitglied kann jede unbescholtene Person werden, welche das 18.Lebensjahr erreicht hat. Jungschützen, das sind jene Personen, welche das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, können als Mitglieder in den Verein aufgenommen werden, haben aber weder Stimm-noch Wahlrecht.
Unterstützende Mitglieder können alle Personen werden, welche die Zwecke des Vereins durch Geld-oder Sachspenden fördern.
Ehrenmitglied kann die Person werden, die sich um den Verein sowie um das Schützenwesen im allgemeinen besondere Verdienste erworben hat.
Die Ernennung kann nur in der Generalversammlung über Antrag des Schützenrates erfolgen.
Die Anmeldung zur Aufnahme als Mitglied hat beim Schützenrat zu erfolgen, welcher hierüber mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet.
Der Schützenrat ist nicht verpflichtet, im Falle einer Ablehnung die Gründe dafür bekannt zu geben.
Der Austritt aus dem Verein steht jedem Mitglied mit Ablauf des Vereinsjahres frei. Der Austretende ist verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr und etwaige Rückstände zu entrichten.
Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Schützenrates
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Schützenrat (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).
(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich bis Ende Mai statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Schützenrates, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Schützenrat.
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Oberschützenmeister schriftlich, mittels
Telefax oder per E-Mail einzureichen. Anträge, welche erst in der Generalversammlung gestellt werden, können nur dann zur Verhandlung und Beschlussfassung gelangen, wenn der Oberschützenmeister die Dringlichkeit erkennt und von der Hälfte der anwesenden Mitglieder unterstützt werden.
(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind die aktiven-, unterstützenden-und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen beschlussfähig.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer
b) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Schützenrates und der Rechnungsprüfer
c) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfer und Verein
d) Entlastung des Schützenrates
e) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für aktive und unterstützende Mitglieder
f) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
g) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
h) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen
i) Entscheidung über Beschwerden gegen den Schützenrat Beschlussfassung über die Aufnahme von Darlehen
k) Beschlussfassung über Anträge auf Änderung der Vereinsstatuten
l) Beschlussfassung über die entgeltliche Erwerbung und Veräußerung unbeweglichen Vermögens
m) Beschlussfassung über Auflösung des Vereins.
(1) Der Schützenrat als Vereinsvorstand besteht aus
a) Oberschützenmeister
b) Schützenmeister
c) Schriftführer
d) Kassier
e) Schützenräten mit jeweils festzusetzenden Aufgaben, aus denen auch der Stellvertreter des Schriftführers und des Kassiers sowie der Zeugwart vom Schützenrat gewählt werden. Die Amtsführung des Schützenrates dauert drei Jahre. Die Wahl des Schützenrates erfolgt normalerweise mittels Stimmzettel. Sie kann jedoch auch über Antrag per Akklamation erfolgen.
(2) Der Schützenrat wird von der Generalversammlung gewählt. Der Schützenrat hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Schützenrat ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Schützenrates einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes aktive Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(3) Die Funktionsperiode des Schützenrates beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
a) Der Oberschützenmeister hat nach fünf Funktionsperioden sein Amt freiwillig zur Verfügung zu stellen. Der Schützenrat hat aber im Bedarfsfall die Möglichkeit, einer Verlängerung um eine Funktionsperiode zuzustimmen.
(4) Der Schützenrat wird vom Oberschützenmeister, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter dem Schützenmeister, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedessonstige Schützenratsmitglied den Schützenrat einberufen.
(5) Der Schützenrat ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6) Der Schützenrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Den Vorsitz führt der Oberschützenmeister, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Schützenratsmitglied oder jenem Schützenratsmitglied, das die übrigen Schützenratsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs.3) erlischt die Funktion eines Schützenrates durch Enthebung (Abs.9) und Rücktritt (Abs.10).
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Schützenrat oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Schützenrates bzw. Schützenratsmitgliedes in Kraft.
(10) Die Schützenratsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Oberschützenmeister, im Falle des Rücktritts des gesamten Schützenrates an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs.2) eines Nachfolgers wirksam.
Dem Schützenrat obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1) Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses (= Rechnungslegung)
(2) Vorbereitung der Generalversammlung
(3) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung
(4) Verwaltung des Vereinsvermögens
(5) Aufnahme und Ausschluss von aktiven und unterstützendenVereinsmitgliedern
(6) Festsetzung und Überwachung der Schießordnung.
(1) Der Oberschützenmeister führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer unterstützt den Oberschützenmeister bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
(2) Der Oberschützenmeister vertritt den Verein nach außen hin. Bei dessen Verhinderung wird er durch den Schützenmeister vertreten. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Oberschützenmeisters und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (= vermögenswerte Dispositionen) des Oberschützenmeisters und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandmitglieds.
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist der Oberschützenmeister berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(5) Der Oberschützenmeister führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
(6) Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
(7) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
(8) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Oberschützenmeisters, des Schriftführers oder des Kassiers ihre Stellvertreter.
(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine "Schlichtungseinrichtung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei aktiven Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über die Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tagen ein drittes aktives Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgericht. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
Die Auflösung des Vereins kann nur durch einen Beschluss der Generalversammlung erfolgen. Nachfolgende Kriterien sind dazu erforderlich:
a) die Generalversammlung satzungsgemäß einberufen und in der
Einberufung der Antrag auf Auflösung des Vereins angegeben
wurden.
b) mindestens drei Viertel aller aktiven Mitglieder persönlich anwesend
sind und mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder sich für die
Auflösung des Vereins aussprechen.
Die Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist –
über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler
zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach
Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation
zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst
Zwecken der Sozialhilfe.
Enns, im Mai 2018